Zulässigkeit eines Mobilfunkgittermastes im Landschaftsschutzgebiet
Unabhängig von der Lage in einem Landschaftsschutzgebiet ist von einer relevanten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft, insbesondere des Landschaftsbildes iSd § 35 Abs. 3 Nr.5 BauGB nur
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